Satzung der Wissenschaftsstiftung Oberfranken


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Wissenschaftsstiftung Oberfranken".

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bayreuth.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie von Kunst und Kultur. Dieser Zweck umfasst auch die Förderung der Innovation, des Wissens- und Technologietransfers, der Studienbedingungen einschließlich der Studentenhilfe, der (berufsbegleitenden) Weiterbildung am Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Oberfranken sowie das bürgerschaftliche Engagement zugunsten von Kunst und Kultur sowie mildtätiger Zwecke an den Universitäten Bamberg und Bayreuth sowie an den Hochschulen für Angewandten Wissenschaften (HAW) Coburg und Hof.Die genannten Universitäten und Hochschulen für Angewandte Wissenschaften sind staatliche Hochschulen im Sinne des Bayerischen Hochschulgesetzes i. d. F. v. 23.2.2011 - GVBl S. 102. Wird in dieser Satzung der Begriff Hochschule ohne Ortsbezeichnung verwendet, sind sowohl die Universitäten als auch die Hochschulen für Angewandte Wissenschaften umfasst.

(2) Der Stiftungszweck wird vor allem dadurch verwirklicht, dass den Universitäten Bamberg und Bayreuth sowie den HAW Coburg und Hof bei ihrer Aufgabenerfüllung in Studium, Forschung und Innovation ideelle und finanzielle Unterstützung zuteil wird, und zwar insbesondere durch die

- Förderung des Aufbaues eines Elitecampus für herausragende Studierende mit Summer Schools und Praxiskontakten zu Wirtschaftsunternehmen,

- Förderung kooperativer Forschungsprojekte und Lehrangebote sowohl zwischen den Hochschulen als auch zwischen Hochschulen und Unternehmen (einschließlich Finanzierung von Stiftungsprofessuren und Gastdozenturen),

- Vergabe von Stipendien zur Gewinnung und Förderung von Studierenden aus dem In- und Ausland sowie zur Unterstützung von hilfsbedürftigen und hochbegabten Studierenden,

- Unterstützung der Internationalisierungsstrategien der Hochschulen, insbesondere für den gemeinsamen Wissenschaftsstandort,

- Profilierung des Wissenschaftsstandortes durch die Förderung des Dialogs der Wissenschaft mit der Öffentlichkeit,

- Vergabe von Preisen für herausragende Leistungen in Studium, Forschung und Innovation,

- Unterstützung der kulturellen Kreativität von Studierenden wie auch der Hochschulen als Institution,

- Förderung der Bereitschaft von Bürgern, Unternehmern, Absolventen und privaten Organisationen zur Unterstützung der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung durch Stiftungen, Zustiftungen und Spenden mit Hilfe von Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Einrichtungen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach den Absätzen 1 und 2 fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

(4) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Grundstockvermögen

(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus 75.000,-- € (i.W. fünfundsiebzigtausend Euro) Barvermögen.

(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(3) Zustiftungen können auch auf die Verfolgung einzelner Zwecke der Stiftung beschränkt werden. Soweit Zustiftungen zur Verfolgung bestimmter Satzungszwecke geleistet werden, sind sie selbst, ihre Surrogate sowie die jeweils erzielten Erträge in der Rechnungslegung der Stiftung gesondert auszuweisen und zu verwenden. Sogenannte Verbrauchszustiftungen oder Zustiftungen auf Zeit sind nach dem Willen des Zustiftenden zum Verbrauch bestimmt; sie unterliegen nicht dem Grundsatz der Vermögenserhaltung im Sinne von Absatz 1.

(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung treuhänderisch Stiftungen und andere Zweckvermögen verwalten, die ab einer angemessenen Dotationshöhe auf Wunsch des Stifters mit seinem Namen verbunden und/oder für eine spezielle thematische Ausrichtung innerhalb des Stiftungszwecks vorgesehen werden können. Die Stiftung kann zur Zweckverfolgung auch Zweckbetriebe unterhalten, Betriebs- und Verwaltungsgesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen und Hilfspersonen heranziehen.

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

1. aus den Erträgen des Grundstockvermögens,

2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundvermögens bestimmt sind; § 4 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

1. der Stiftungsvorstand,

2. der Stiftungsrat,

3. die Stifterkonferenz.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

(3) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

(4) Die Stiftungsorgane können Personen mit besonderer Kompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks zu den Beratungen ohne Stimmrecht hinzuziehen.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch aus sechs Mitgliedern, die vom Stiftungsrat berufen werden. Die Gruppe der Universitäten wie auch die Gruppe der Hochschulen für Angewandte Wissenschaften stellen je mindestens ein Mitglied des Stiftungsvorstandes.

(2) Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt drei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des Nachfolgers im Amt.

(3) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden bei Verhinderung in allen Angelegenheiten vertritt.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands vertritt die Stiftung nach innen und nach außen; im Übrigen sind die Mitglieder des Stiftungsvorstandes alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des Stiftungsvorstandes gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

(3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Stiftungsrats in eigener Verantwortung.

(4) Der Stiftungsvorstand hat den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Grundstockvermögens,

2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes (Voranschlag) für das kommende Geschäftsjahr,

3. die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege,

4. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Grundstockvermögens und sonstiger Mittel; bei der Verwendung der Mittel hat der Vorstand darauf zu achten, dass Erlöse aus Stiftungsmitteln und sonstige Zuwendungen nur zugunsten der jeweiligen Hochschule oder gegebenenfalls mehrerer Hochschulen eingesetzt werden, für die der Stifter ausdrücklich die Verwendung verfügt hat,

5. die Erstellung der Jahresrechnung (Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögensübersicht),

6. die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen an die Stiftungsaufsichtsbehörde.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Stiftungsvorstand Sachverständige heranziehen, Verwaltungsaufgaben übertragen, Hilfskräfte einsetzen und mit Zustimmung des Stiftungsrats für die Erledigung von Aufgaben der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführung einsetzen.

§ 9 Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zu Sitzungen einberufen. Die Ladung erfolgt in der Regel unter Angabe der Tagesordnung, und zwar unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen. Die Ladung erfolgt schriftlich; die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder sonst dokumentierte elektronische Übermittlung als gewahrt. Sitzungen sind auch einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder des Stiftungsvorstandes oder ein Drittel des Stiftungsrats verlangen.

(2) Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt. Ist ein mangelhaft geladenes Mitglied nicht anwesend, kann die mangelhafte Ladung durch die nachträgliche Genehmigung der Beschlüsse durch das betroffene Mitglied geheilt werden.

(3) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind. Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, diese Satzung sieht etwas anderes vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können ihre Stimme im Falle der Abwesenheit schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen; dieses Mitglied kann jeweils nur eine zusätzliche Stimme führen.

(5) Mit Zustimmung aller Mitglieder können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder sonst dokumentierte elektronische Übermittlung sowie durch Videokonferenz gewahrt. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung.

(6) Über die Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen sind; Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschriften sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zur Kenntnis zu bringen.

§ 10 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus

1. den vier Präsidenten der Hochschulen,

2. den drei Präsidenten der oberfränkischen Wirtschaftskammern

3. ein Vertreter der vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V., Bezirksgruppe Oberfranken, und

4. zwei von der Stifterkonferenz aus ihrer Mitte berufenen Mitgliedern.

(2) Die Mitgliedschaft der Mitglieder zu Absatz 1 Nr. 4 endet nach Ablauf von 5 Jahren; die Wahrnehmung einer weiteren Amtsperiode ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des Nachfolgers im Amt. Wiederbestellung ist zweimal möglich.

(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden; Wiederwahl ist zulässig.

(4) Persönlichkeiten, die sich um die Stiftung in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes vom Stiftungsrat zu Ehrenkuratoren ernannt werden.

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit und entscheidet in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Seine Aufgaben sind insbesondere:

1. die Beschlussfassung über Grundsätze für die Verwaltung des Vermögens und die Verwendung der Mittel der Stiftung,

2. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,

3. die Genehmigung der Jahresrechnung,

4. die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

5. die Bestellung eines Rechnungsprüfers,

6. die Entlastung des Stiftungsvorstandes,

7. die Berufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes.

§ 12 Beschlussfassung des Stiftungsrats

(1) Die Beschlüsse des Stiftungsrats werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangt. Der Vorstand soll an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teilnehmen.

(2) Die Einladung zur Sitzung des Stiftungsrats erfolgt durch seinen Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Übrigen gelten die Regelungen nach § 9 entsprechend.

§ 13 Stifterkonferenz

(1) Mitglieder der Stifterkonferenz sind alle Stifter, die der Stiftung einen Betrag in Höhe von mindestens 10.000,- € zugewendet haben. Ein Stifter kann auf das Recht der Mitgliedschaft in der Stifterkonferenz verzichten.

(2) Die Mitglieder gehören der Stifterkonferenz auf Lebenszeit an. Ein freiwilliges Ausscheiden ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererbbar. Wird ein Betrag von Todes wegen eingebracht, kann die letztwillige Verfügung eine Persönlichkeit bestimmen, die der Stifterkonferenz angehören soll.

(3) Juristische Personen können der Stifterkonferenz nur angehören, solange sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der Stifterkonferenz bestellen und dieses dem Stiftungsvorstand schriftlich mitteilen.

(4) Die Stifterkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

(5) Die Stifterkonferenz nimmt den Bericht des Stiftungsvorstandes entgegen und ist berechtigt, dem Stiftungsvorstand und dem Stiftungsrat Vorschläge und Anregungen zur Zweckverwirklichung und der weiteren Stiftungsarbeit zu geben.

(6) Die Stifterkonferenz beruft die Mitglieder des Stiftungsrats nach § 10 Absatz 1 Nr. 4 der Stiftungssatzung; Stiftungsvorstand und Stiftungsrat sind berechtigt, hierzu Vorschläge zu unterbreiten.

(7) Zum Geschäftsgang der Stifterkonferenz wird auf eine analoge Anwendung des § 9 verwiesen.

§ 14 Satzungsänderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken (§ 16) wirksam.

§ 15 Anfallberechtigung

Bei Auflösung bzw. Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen der Stiftung zu gleichen Teilen an die beteiligten Hochschulen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Studium, Forschung und Innovation sowie zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke sowie von Kunst und Kultur zu verwenden haben; soweit Stifter ausdrücklich verfügt haben, dass ihre Zustiftungen oder Zuwendungen einer oder mehreren bestimmten Hochschulen zugute kommen sollen, ist dies auch bei Vermögensanfall zu beachten.

§ 16 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht durch die Regierung von Oberfranken. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 17 Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberfranken in Kraft.

Bayreuth, den 1. März 2014

 

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